§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Schönering – Kunst, Kultur, Gemeinschaft und Tradition“. Er hat seinen Sitz in 4073 Schönering und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Wilhering und den Ort Schönering.
§ 2: Zweck
1) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist unpolitisch und wird von ehrenamtlichen Funktionären geleitet.
2) Der Verein bezweckt:
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Erträge aus Veranstaltungen und aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen, Sammlungen, Sponsoreneinnahmen und Vermächtnisse, Gemeindesubventionen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich die durch ihren persönlichen Einsatz dem Vereinszweck nachgehen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt und deshalb über Antrag der Vereinsleitung von der Hauptversammlung zu solchen ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die in Schönering bzw. Wilhering wohnhaft sind oder einen besonderen Bezug zu diesen Ortschaften haben.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt hat mit schriftlicher Mitteilung ohne Angabe von Gründen an die Vereinsleitung zu erfolgen und wird in der nächsten Vorstandssitzung wirksam.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern über 16 Jahren zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der
ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
(3) Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(7) Die Generalversammlung ist, wenn die Mitglieder dazu ordnungsgemäß eingeladen wurden, auf alle Fälle beschlussfähig, also ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Dieser Umstand muss in der Einladung angeführt werden.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Kassaberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
g) Wahl der Rechnungsprüfer und ggf. die Bestellung eines Abschlussprüfers im Sinne des §22 VerG 2002.
h.) Beratung der eingebrachten Anträge und Beschlussfassung hierüber
i.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
j.) Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Vereinsauflösung.
k.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
1) Der Vorstand kann aus bis zu zehn Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Jugendvertreter und bis zu drei Beiräten bestehen.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch den Tot und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands a die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftlich Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten
(= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand.
7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmann, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehöhren, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§577 ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftliche namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weitere 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, andernfalls ist das Vereinsvermögen
karitativen Zwecken zu zuführen.